Für eine Straßenbaumaßnahme müssen Grundstücke in Anspruch genommen werden. Hier zeigen wir Ihnen, wie wir beim Erwerb oder der zeitweisen Nutzung von Grundstücken beziehungsweise Grundstücksteilen vorgehen und auf welcher Grundlage der Grunderwerb erfolgt.

Der Schutz des privaten Eigentums ist Grundrecht und hohes Gut, dem die DEGES bei allen ihren Projekten verpflichtet ist

Die DEGES plant und realisiert ihre Projekte so flächensparsam wie möglich.

Für den Bau einer Bundesfernstraße ist es notwendig Grundstücke ganz oder teilweise in Anspruch zu nehmen.

Den Erwerb dieser Grundstücke oder Grundstücksteile setzt die DEGES möglichst einvernehmlich um.

  • Die DEGES geht so frühzeitig wie möglich auf die Grundstückseigentümer zu.
  • Bei der Preisermittlung geht die DEGES nachvollziehbar und transparent vor.
  • In allen Schritten des Grunderwerbsverfahrens bleibt die DEGES im Gespräch mit den Betroffenen.

Unsere Bilanz: In nahezu allen Fällen (99 Prozent) erreicht die DEGES eine einvernehmliche Einigung.

Transparente Planung, frühe Information und offene Gespräche

Illustration, Menschen im Diskurs mit Unterlagen in der Hand

 

Im Planungsverfahren werden die Auswirkungen des Vorhabens auf die Menschen und ihr Eigentum (Flächen, Wohnhäuser, weitere Gebäude) mit betrachtet und abgewogen.

Die DEGES setzt alles daran, den Flächenverbrauch und die Flächenzerschneidung und damit auch die erforderliche Nutzung privater Grundstücke so gering wie möglich zu halten.

Illustration, Projektplan mit Skizze des Trassenverlaufs

Schon während der Planungsphase werden erste Gespräche mit Eigentümern und Nutzungsberechtigten über den möglichen Grunderwerb geführt.

Welche Flächen in welcher Art für das Projekt benötigt werden, wird in den Unterlagen zur Planfeststellung ganz genau benannt.

Der Planfeststellungsbeschluss ist die verbindliche Grundlage für die Grunderwerbsverhandlungen.

Drei Arten der Grundstücks­inanspruchnahme

Illustration: Menschen schütteln sich die Hand, Sprechblase "Okay"

Für vorübergehend benötigte Flächen schließt die DEGES eine Nutzungsvereinbarung mit den Betroffenen und zahlt eine Entschädigung dafür, dass die Flächen zeitweise nicht nutzbar sind.

Für Flächen, die durch Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen dauerhaft beansprucht werden, wird eine Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen. Die Flächen gehören weiterhin den Eigentümern. Diese erhalten eine Entschädigung für die Minderung des Verkehrswertes.

Für die Flächen, die auf der Grundlage des Planfeststellungsbeschlusses erworben werden müssen, werden Kaufverträge abgeschlossen. Der Kaufpreis bemisst sich nach dem Verkehrswert.

Objektive Wertermittlung anhand sachlicher Kriterien

Illustration, eine Frau und ein Mann schauen auf DEGES-Unterlagen

 

Nach Vorliegen des Planfeststellungsbeschlusses teilt die DEGES den betroffenen Grundstückseigentümern schriftlich mit, dass ihr Grundstück für ein Projekt ganz oder in Teilen benötigt wird.

Die DEGES unterbreitet ein Angebot zum Grunderwerb. Die Höhe des angebotenen Kaufpreises richtet sich nach dem Verkehrswert. Dieser wird anhand sachlicher Kriterien, zum Beispiel Qualität, Beschaffenheit und Lage des Grundstücks, ermittelt.

 

Illustration: Menschen schütteln sich die Hand, Sprechblase "Okay"

Das Preisangebot wird den Eigentümern unterbreitet und transparent erläutert. Eventuell nicht berücksichtigte Belange werden bei den Verhandlungen bewertet und gegebenenfalls nachträglich eingerechnet. Dabei können nur die objektiven und entschädigungsrechtlich relevanten Faktoren berücksichtigen werden. Denn als vom Bund beauftragte, öffentliche Gesellschaft ist die DEGES den Grundsätzen des Entschädigungsrechts und des Haushaltsrechts verpflichtet.

Enteignungsverfahren als letzter Schritt

Illustration, Menschen vor Gerichtsgebäude

Für den Fall, dass die Grundstücksverhandlungen endgültig scheitern, ist die DEGES gezwungen, eine Enteignung zu erwirken. Diese muss beantragt und durch die zuständige Behörde beziehungsweise durch das zuständige Gericht entschieden werden.
Während des Enteignungsverfahrens setzt die DEGES die Gespräche mit den Eigentümern fort und versucht weiterhin, eine Einigung zu erzielen.

 

Illustration, Richterin schlägt mit dem Hammer auf den Tisch

Sollte dies nicht gelingen, legt die Behörde beziehungsweise das Gericht die Höhe der Entschädigung für die Enteignung fest. Die Entschädigungssumme entspricht dem Verkehrswert des Grundstücks.

In dringenden Fällen kann ein Besitzeinweisungsverfahren durchgeführt werden. Damit kann die DEGES auf einem Grundstück bauen, das ihr noch nicht gehört.

 

Abschluss des Grunderwerbs und Baubeginn

Illustration, Bagger in LandschaftNach Abschluss des Grunderwerbs kann die DEGES mit dem Bau beginnen.

In nahezu allen Fällen, in denen die DEGES Grundstücke dauerhaft oder temporär in Anspruch nimmt, kann eine einvernehmliche Einigung mit den Betroffenen erreicht werden.

 

Übrigens: Der Grundstückserwerb ist nur einer von vielen Gründen, warum der Bau einer Autobahn nicht von heute auf morgen umgesetzt werden kann. Weitere Gründe haben wir in einem Video zusammengestellt.