Der Bau von Bundesfernstraßen ist eine hochkomplexe Angelegenheit. Zwischen der Feststellung eines Bedarfs und dem ersten Spatenstich vergehen häufig Jahre – zu Recht fragen sich viele Bürgerinnen und Bürger daher: Warum dauert es eigentlich so lange, bis eine Autobahn oder Bundesstraße gebaut wird? Auf dieser Seite gibt die DEGES einen Einblick in den vielschichtigen Planungs- und Genehmigungsprozess, der für jede Bundesfernstraße zu durchlaufen ist.

Die Kurzfassung als Video: „Warum dauert das eigentlich so lange?“

Neben der ausführlichen Beschreibung, warum es nicht von heute auf morgen möglich ist, eine Bundesfernstraße zu planen und mit dem Bau zu beginnen, hat die DEGES auch einen animierten Kurzfilm erstellt, der kurz und knapp durch die fünf Phasen der Planung von Bundesfernstraßen führt. Der Film ist auf dem YouTube-Kanal der DEGES abrufbar und darf gern geteilt werden.

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Im Detail: Von der Bedarfsplanung bis zur Ausführung – so entstehen Bundesfernstraßen

Auf der Grundlage des von der Bundesregierung aufgestellten Bundesverkehrswegeplans beschließt der Deutsche Bundestag im Bedarfsplan, welche Bundesfernstraßen neu- oder ausgebaut werden. Als Anlage zum Fernstraßenausbaugesetz (FStrAbG) ist der Bedarfsplan damit die gesetzliche Grundlage für den Neu- und Ausbau von Bundesautobahnen und Bundesstraßen.

Jeder Bau einer Straße hat Auswirkungen auf den Verkehr, auf die in der Umgebung lebenden Menschen und auf die Umwelt. Bei der Planung von Aus- oder Neubauprojekten geht es deshalb darum, eine Lösung zu erarbeiten, welche die Interessen aller Betroffenen so gut wie möglich vereint. Entsprechend ist das Planungsverfahren aufgebaut.

Schritt 1 – Bedarfsplanung: Welche Bauvorhaben sind notwendig?

Wird der Neu- oder Ausbaubedarf für eine Bundesfernstraße ermittelt und im aktuellen Bedarfsplan festgeschrieben, ist damit die gesetzliche Grundlage für das Bauvorhaben geschaffen. Die Feststellung des Bedarfs im Bedarfsplan ist verbindlich für die Erarbeitung des Straßen-, Brücken- oder Tunnelverlaufs und die Planfeststellung – also das spätere Genehmigungsverfahren. Für alle im Bedarfsplan festgeschriebenen Straßenbauvorhaben ist angegeben, wie dringlich ihre Umsetzung ist. Er zeigt also auf, welche Projekte am schnellsten in Angriff genommen werden müssen und welche Projekte nachgeordnet sind. Für die Durchführung des Bauvorhabens ist der Vorhabenträger zuständig, also der Bund. Per Grundgesetz hat der Bund die Planung und bauliche Umsetzung auf die Länder übertragen. Sie übernehmen die so genannte Auftragsverwaltung. Das heißt: Sie setzen die Projekte um beziehungsweise beauftragen ihre Umsetzung.

Der Bundesverkehrs­wegeplan

Seit Mitte der siebziger Jahre ist der Bundesverkehrswegeplan (BVWP) ein wichtiges Instrument der Verkehrsinfrastrukturplanung des Bundes. Er wird vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMDV) aufgestellt und vom Bundeskabinett beschlossen.

Grundlage für die Planung bis 2030

Der Bund ist nach dem Grundgesetz verantwortlich für die Finanzierung von Bau und Erhalt der Bundesverkehrswege. Dazu zählen die Bundesautobahnen und Bundesstraßen, die Bundesschienenwege und die Bundeswasserstraßen. Seit Mitte der siebziger Jahre zeigt der Bundesverkehrswegeplan (BVWP) auf, welche dieser Bundesverkehrswege in Deutschland modernisiert, ausgebaut oder neu gebaut werden sollen und welche Investitionsmittel dafür bereitgestellt werden. Er enthält also alle beabsichtigten Straßen-, Schienen- und Wasserstraßenprojekte sowie den zugehörigen Erhaltungsbedarf derjenigen Projekte, die den verschiedenen Dringlichkeitsstufen des Bundesverkehrswegeplanes zugeordnet werden konnten. Der Bundesverkehrswegeplan wird vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMDV) aufgestellt und vom Bundeskabinett beschlossen.

Im Frühjahr 2016 hat das BMDV einen Entwurf für den Bundesverkehrswegeplan 2030 vorgelegt. Er zeigt auf, welche Bundesautobahnen und Bundesstraßen, Bundesschienenwege und Bundeswasserstraßen bis 2030 neu- oder ausgebaut, saniert oder modernisiert werden sollen und steckt dafür den Umfang der Investitionen ab. Der Bundesverkehrswegeplan 2030 umfasst Investitionsmittel von insgesamt 264,5 Milliarden Euro. Von diesem Gesamtvolumen entfallen 49,4 Prozent auf Bundesfernstraßen. Ziel ist es, für alle Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen ein Verkehrsnetz bereit zu stellen, das sichere Verbindungen ermöglicht und die Mobilität stützt.

Grunderwerb

Für eine Straßenbaumaßnahme müssen Grundstücke in Anspruch genommen werden. Auf einer eigenen Infoseite zeigen wir Ihnen, wie die DEGES beim Erwerb oder der zeitweisen Nutzung von Grundstücken vorgeht und auf welcher Grundlage der Grunderwerb erfolgt.

Schritt 2 – Vorplanung: Wie verläuft die Straße, die Brücke oder der Tunnel?

In der Vorplanung geht es darum, den künftigen Verlauf der Straße, der Brücke oder des Tunnels zu bestimmen. Dafür untersuchen die Planer verschiedene Varianten der möglichen Trasse in einem noch relativ großen Gebiet. Am Ende dieser Untersuchung zeigen sie auf, welche der Varianten die beste Lösung für das betroffene Umfeld darstellt. Diese wird dann ausgearbeitet. Dabei werden sämtliche Auswirkungen des künftigen Straßen-, Brücken- oder Tunnelverlaufs auf das Umfeld berücksichtigt. Umweltverträglichkeitsstudien ermitteln beispielsweise die Auswirkungen auf die Umwelt, Verkehrsstudien prognostizieren die Verbesserungen für den Verkehr. Auch Fragen nach der Finanzierung und Wirtschaftlichkeit spielen bei der Vorplanung eine Rolle. Schließlich werden alle Aspekte betrachtet und abgewogen und auf dieser Basis die so genannte Linienführung erarbeitet. Das Landesverkehrsministerium prüft anschließend sämtliche Stellungnahmen im Rahmen des Raumordnungsverfahrens und bestimmt schließlich die in diesem Stadium grobe Trassenführung, also den Straßenverlauf. Dieser ist dann die Grundlage für alle öffentlichen Planungsträger und für die weitere Entwurfsbearbeitung.

In diesem kurzen Video wird Schritt 2 anschaulich erklärt:

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Schritt 3 – Entwurfsplanung: Wie soll der Verkehrsweg konkret gestaltet sein?

Während der Entwurfsplanung stellen die Straßenbauverwaltungen oder die DEGES sämtliche Unterlagen zusammen, die zur haushaltsrechtlichen und fachtechnischen Prüfung in der Verwaltung erforderlich sind. Die technische Gestaltung wird erarbeitet und eine Kostenrechnung aufgestellt. Die Planer belegen dabei auch, inwiefern die Vorgaben des Umwelt- und Naturschutzes berücksichtigt werden. Für die Ausarbeitung nehmen sie den kompletten Verkehrsraum in den Blick, um eine ausgewogene Gesamtlösung zu erreichen: eine möglichst umweltgerechte Trasse, die alle Sicherheitsanforderungen erfüllt, die erforderliche Leistungsfähigkeit gewährleistet und deren Bau und Betrieb wirtschaftlich ist. Die Straßenbauverwaltungen der Länder prüfen die Entwurfsunterlagen. Das Bundesverkehrsministerium beurteilt anschließend, ob das Bauvorhaben grundsätzlich technisch machbar, rechtlich durchführbar und finanzierbar ist. Der genehmigte Entwurf bildet die Grundlage für die Genehmigungsplanung, das sogenannte Planfeststellungsverfahren.

Bereits in der Vorplanung entsteht ein umfassendes Bild des Projektes. Die Unterlagen, die während der Vorplanung für die Entscheidung in der Behörde erstellt werden, bestehen im Regelfall aus mehreren Teilen: Der Erläuterungsbericht beschreibt das gesamte Vorhaben und zeigt unter anderem auch die verkehrlichen Auswirkungen auf. Der technische Straßenentwurf enthält Lagepläne, Höhenpläne und Querschnitte – zeigt die geplante technische Ausführung der Straße, der Brücke oder des Tunnels. Die Ergebnisse der schalltechnischen Untersuchung und der Luftschadstoff-Untersuchung geben Auskunft über die Auswirkungen des Projekts auf die Umgebung. Im landschaftspflegerischen Begleitplan sind bereits Maßnahmen zur Minimierung und zur Kompensation von Beeinträchtigungen für Mensch und Natur enthalten. Die Kostenberechnung, wassertechnische Untersuchungen und gegebenenfalls Gutachten zu weiteren Einzelproblematiken runden die Vorplanungsunterlagen ab.

Schritt 4 – Planfeststellungs­verfahren: In welcher Form wird das Bauvorhaben realisiert?

Im so genannten Planfeststellungsverfahren, das die Planfeststellungsbehörde (unterschiedlich je nach Bundesland) durchführt, erfolgt die Entscheidung, ob der Bau der Bundesfernstraße in der vorgeschlagenen Form genehmigt wird. Die Genehmigung des Bauvorhabens wird als Planfeststellungsbeschluss bezeichnet. Das Planfeststellungsverfahren besteht aus dem Anhörungsverfahren und der Erstellung des Planfeststellungsbeschlusses.

Im Mittelpunkt des Verfahrens steht ein umfassender Vergleich aller Belange – dazu zählen die Belange des Naturschutzes, der Anwohner, der Träger öffentlicher Belange, der Verkehrssicherheit und viele weitere. Im Rahmen des Verfahrens werden die Unterlagen in den betroffenen Gemeinden öffentlich ausgelegt, so dass alle Bürger, deren Belange durch die Maßnahme berührt werden, sich selbst ein Bild machen und Einwendungen gegen die Pläne bei der Gemeinde oder direkt bei der Anhörungsbehörde einreichen können.

Nachdem sowohl Bürger als auch Behörden die Möglichkeit hatten, ihre Stellungnahme zu den Plänen des Fernstraßenbauvorhabens vorzubringen, fällt die Planfeststellungsbehörde die abschließende Entscheidung. Dabei stellt sie sämtliche Argumente für und wider gegenüber und wägt sie gegeneinander ab. Kommt sie zu dem Ergebnis, dass das geplante Vorhaben alle rechtlichen Voraussetzungen erfüllt, genehmigt sie den Bau entsprechend der Planfeststellungsunterlagen. Diese Planfeststellung ersetzt alle nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen, Erlaubnisse, Bewilligungen und Zustimmungen. Sie kann jedoch zusätzliche Auflagen enthalten, beispielsweise Lärmschutzmaßnahmen.

Gegen den Planfeststellungsbeschluss kann geklagt werden. Wird der Klage stattgegeben, muss für die betreffenden Teile des Bauvorhabens eine Planänderung folgen. Diese muss auch genehmigt werden. Entsprechend wird sie in einem erneuten Planfeststellungsänderungsverfahren (häufig auch als Deckblattverfahren bezeichnet) geprüft.

Auf der folgenden Grafik ist der Ablauf eines Planfeststellungsverfahrens als Übersicht dargestellt:

Grafik zumn Ablauf des Planfestellungsverfahrens

Schritt 5 – Ausführungsplanung und Bau: Wie erfolgt die Umsetzung?

Nach dem Planfeststellungsbeschluss kann die so genannte Ausführungsplanung begonnen werden. Erst nach dem bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss sind alle Einzelheiten der umzusetzenden Maßnahme klar und die detaillierte Ausführungsplanung, eine Fortschreibung der Planfeststellungsunterlagen mit allen Einzelheiten der Ausführung, kann erstellt werden. Auf dieser Grundlage hat dann die Ausschreibung der Baumaßnahmen durch die Straßenbauverwaltung oder die DEGES nach einem gesetzlich geregelten Verfahren zu erfolgen. Das hinsichtlich der Vergabekriterien passendste Angebot erhält den Zuschlag und der Neu- oder Ausbau kann starten.

Autobahnbaustellen: Warum arbeitet hier eigentlich niemand?

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