Vorarbeiten für das Vorhaben „B 7 Ortsumgehung Siebleben“ im Bereich der Gemarkungen Gotha und Tüttleben
Zur Vorbereitung des geplanten Straßenbauvorhabens starten ab April 2026 Baugrunduntersuchungen und naturschutzfachliche Kartierungen.

Die Straßenbauverwaltung (Thüringer Landesamt für Bau und Verkehr) und in deren Auftrag die DEGES GmbH beabsichtigen auf dem Gemeindegebiet der Stadt Gotha zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse und Erhöhung der Verkehrssicherheit das o. g. Vorhaben zu planen und zu bauen. Hierfür sind Bohrarbeiten zur Baugrunderkundung und die Durchführung von Kartierungsarbeiten erforderlich. Diese sollen in der Zeit vom 17.04.2026 bis 30.06.2027 durchgeführt werden.
Die Flurstücksliste und ein zugehöriger Lageplan sind hier zum Download verfügbar:
Zusätzlich liegen die Unterlagen zur Einsichtnahme vom 17.03.2026 bis 16.04.2026 im Neuen Rathaus, Ekhofplatz 24, 99867 Gotha, im Raum 307 während der Dienstzeiten Montag, Dienstag, Mittwoch von 9:00 bis 12:00 und 13:00 bis 16:00 Uhr, Donnerstag von 9:00 bis 12:00 und 13:00 bis 18:00 Uhr und Freitag von 9:00 bis 12:00 Uhr aus und können dort eingesehen werden.
Folgende Arbeiten sollen durchgeführt werden:
Faunistische Kartierungsarbeiten für eine Feldhamsterkartierung. Diese findet nur auf den landwirtschaftlichen Flächen statt. Vorgesehen ist eine witterungs- und teilweise auch nutzungsabhängige Begehung in zwei Durchgängen zur Erfassung der Sommer- und der Winterbaue. Hierzu laufen Personen zu Fuß über die Flächen.
Weiterhin sind Fledermaus- und Reptilienerfassungen im Gebiet nötig, welche jedoch weitestgehend vom vorhandenen Wegenetz aus realisiert werden können. In Einzelfällen ist auch eine Betretung der Grundstücke zu Fuß notwendig. Schäden entstehen bei diesen Maßnahmen nicht.
Die Bohrarbeiten zur Baugrunderkundung beinhalten das Anfahren der Bohrpunkte, die Bohrarbeiten selbst, das Verschließen der Bohrlöcher und das Wiederherrichten der benutzten Flächen.
Da die genannten Arbeiten im Interesse der Allgemeinheit liegen, sind die
Grundstücksberechtigten gemäß § 16 a Abs. 1 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) verpflichtet, die Vorarbeiten zu dulden. Die Arbeiten können durch Beauftragte der Straßenbauverwaltung oder der DEGES durchgeführt werden. Etwaige Vermögensnachteile, die den Grundstücksberechtigten durch diese Arbeiten entstehen sollten, werden durch Geld entschädigt.
Sollte eine Einigung über eine Entschädigung in Geld nicht erreicht werden können, wird auf Ihren Antrag oder auf Antrag der Straßenbaubehörde durch die zuständige Behörde die Entschädigung festgesetzt.
Durch diese Vorarbeiten wird noch nicht über die Zulassung und Ausführung des geplanten Straßenbauvorhabens entschieden.
Den von den geplanten Vorarbeiten betroffenen Grundstückseigentümern oder
Nutzungsberechtigten wird hiermit Gelegenheit zur Stellungnahme unter der o. g. Adresse bis zum 16.04.2026 gegeben. Soweit die jeweiligen Eigentümer oder Nutzungsberechtigten mit den geplanten Vorarbeiten nicht einverstanden sind, bitten wir um eine ausdrückliche schriftliche Mitteilung innerhalb der genannten Frist. Wir weisen darauf hin, dass die gesetzliche Duldungspflicht im Falle eines fehlenden Einverständnisses zwangsweise durchgesetzt werden kann.