Vorarbeiten für das Vorhaben „B 7 Ortsumgehung Siebleben“ im Bereich der Gemarkungen Gotha und Tüttleben
Zur Vorbereitung des geplanten Straßenbauvorhabens starten ab dem 10. Juli 2026 Bohrarbeiten und naturschutzfachliche Kartierungen.

Die Straßenbauverwaltung (Thüringer Landesamt für Bau und Verkehr) und in deren Auftrag die DEGES GmbH beabsichtigen auf dem Gemeindegebiet der Stadt Gotha zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse und Erhöhung der Verkehrssicherheit das o.g. Vorhaben zu planen und zu bauen. Um die Planungen vorbereiten zu können, sind Bohrarbeiten zur Baugrunderkundung und die Durchführung von Kartierungsarbeiten erforderlich.
Diese sollen in der Zeit vom 10.07.2026 bis 30.06.2027 auf folgenden Flurstücken durchgeführt werden
| Gemarkung | Flur | Flurstücke |
| Gotha | 36 | 1139/1, 1139/2, 1059, 1069, 1072, 1081, 1091/2, 1090/2, 1089, 1088, 1087, 1086/1, 1086, 1085, 1084, 1083, 1082, 1080, 1079, 1076/2, 1075, 1073/7, 1073/6, 1073/5, 1073/4, 1071, 1070, 1068, 1067, 1063, 1062, 1061, 1061/1, 1038/48, 1080/1, 1077, 1078, 1074, 1073/3, 1073/9, 1073/1, 1073, 1066, 1065/1, 1065, 1064, 1061/2, 1061/3, 1019, 1018/1, 1018, 1017, 1016/1, 1016/3, 1015/2, 1014/2, 1013/2, 1012/2, 1011/2, 1011/1, 1012/1, 1013/1, 1014/1, 1015/1, 1016/2, 1020, 1003, 1002/6, 1001, 995, 994, 993, 992, 991, 990, 989, 988, 987, 986, 985, 984, 983, 982, 978, 851, 850, 849, 848, 847, 846, 845, 844, 842, 841, 798, 810/3, 797, 796/1, 796, 774, 765/3, 743/1, 743/3, 746/6, 773/1, 795, 732/3, 742/10, 742/12 |
| Gotha | 32 | 43/2, 42, 30/25, 36/6, 30/24, 29/4, 24/1, 18/16, 17/10, 29/2, 7/57, 30/19, 82/1, 7/62, 7/60, 7/58, 1, 32/1, 1/1, 25, 31/2, 33/8, 33/9, 36/7, 40/1, 44, 45/3, 7/44, 7/54, 7/55, 7/63, 7/64, 7/65, 7/67, 7/68, 7/69, 7/74, 7/78 |
| Gotha | 7 | 94/1, 96, 104, 103/2, 102, 100/3, 166/5, 223, 222, 232/1, 239/14, 208/2, 77/2, 76, 100/4, 209/12, 225, 95 |
| Gotha | 8 | 21/20, 4, 16/3, 16/1, 15/1, 47 |
| Gotha | 6 | 225, 214, 197/1, 226, 212, 215/2, 63/1, 213, 227/2, 244 |
| Gotha | 10 | 1291/1, 1288/3, 1299/2, 1153/1, 1292/3 |
| Gotha | 35 | 435, 430/19, 430/12 |
| Gotha | 3 | 82/1 |
| Gotha | 39 | 595 |
| Tüttleben | 10 | 1291/1 |
Die Lagepläne mit den Aufschlusspunkten und -arten liegen vom 06.07.2026 bis 07.08.2026 ausschließlich online unter Bekanntmachungen Stadt Gotha aus.
Folgende Arbeiten sollen durchgeführt werden:
Faunistische Kartierungsarbeiten für eine Feldhamsterkartierung. Diese findet nur auf den landwirtschaftlichen Flächen statt. Vorgesehen ist eine witterungs- und teilweise auch nutzungsabhängige Begehung in zwei Durchgängen zur Erfassung der Sommer- und der Winterbaue. Hierzu laufen Personen zu Fuß über die Flächen.
Weiterhin sind Fledermaus- und Reptilienerfassungen im Gebiet nötig, welche jedoch weitestgehend vom vorhandenen Wegenetz aus realisiert werden können. In Einzelfällen ist auch eine Betretung der Grundstücke zu Fuß notwendig. Schäden entstehen bei diesen Maßnahmen nicht.
Die Bohrarbeiten zur Baugrunderkundung beinhalten das Anfahren der Bohrpunkte, die Bohrarbeiten selbst (jeweils eine Bohrung und Kleinrammbohrung pro Bohrpunkt), das Verschließen der Bohrlöcher und das Wiederherrichten der benutzten Flächen. Die Arbeiten sollen in dem o.g. Zeitraum nach der Ernte und vor der Aussaat ausgeführt werden.
Da die genannten Arbeiten im Interesse der Allgemeinheit liegen, sind die Grundstücksberechtigten gemäß § 16a Abs. 1 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) verpflichtet, die Vorarbeiten zu dulden. Die Arbeiten können auch durch Beauftragte der Straßenbauverwaltung durchgeführt werden. Etwaige, durch diese Vorarbeiten entstehende, unmittelbare Vermögensnachteile werden in Geld entschädigt.
Sollte eine Einigung über eine Entschädigung in Geld nicht erreicht werden können, setzt die Enteignungsbehörde des Thüringer Landesverwaltungsamtes in Weimar auf Antrag der Straßenbaubehörde die Entschädigung fest. Durch diese Vorarbeiten wird noch nicht über die Zulassung und Ausführung des geplanten Straßenbauvorhabens entschieden.
Anordnung der sofortigen Vollziehung
Auf Grundlage des § 80 Absatz 2 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der derzeit geltenden Fassung wird die
SOFORTIGE VOLLZIEHUNG
angeordnet.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung muss nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO darüber hinaus im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten liegen. Zur Anordnung der sofortigen Vollziehung ist diese Interessenlage gegen das Interesse der Grundstücksberechtigten am Erhalt der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs bzw. einer eventuellen Anfechtungsklage gegen die ausgesprochene Duldung abzuwägen.
Das Vorhaben des Baus der Ortsumgehung Siebleben ist in den Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen, der als Anlage dem Bundesfernstraßenausbaugesetz (FStrAbG) beigefügt ist, als Vorhaben des „vordringlichen Bedarfs“ ausgewiesen. Es dient der Deckung eines gesetzlich durch § 1 FStrAbG festgestellten Bedarfs.
Die Vorarbeiten sind erforderlich, um den Planungsprozess zu Ende zu führen.
Im Vergleich zu dem öffentlichen Interesse an der baldigen Durchführung der Maßnahmen sind die unmittelbaren nachteiligen Auswirkungen der punktuellen Maßnahmen auf den betroffenen Grundstücken geringfügig und reparabel sowie vorübergehender Natur.
Aus diesem Grund muss das Interesse, durch die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen eine Aufschiebung dieser Maßnahmen zu erreichen, dem öffentlichen Interesse am Fortschreiten der Planung untergeordnet werden.
Duldungsanordnung des Thüringer Landesamts für Bau und Verkehr