Genehmigungsverfahren für Bauvorhaben, geregelt durch die Paragraphen 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie durch fachgesetzliche Bestimmungen. Im Planfeststellungsverfahren fällt die Entscheidung, ob ein Bauvorhaben gemäß der Entwurfsplanung rechtlich realisiert werden darf, ob seine Pläne überarbeitet werden müssen oder ob es abgelehnt wird. Im Mittelpunkt dieses Verfahrens steht eine umfassende Abwägung aller Belange. Damit können auch Auflagen verbunden sein, wie etwa Lärmschutzmaßnahmen. Alle notwendigen Maßnahmen, auch an anderen Anlagen, sind also Teil der Planfeststellung. Andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen sind nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt (Paragraph 75, Absatz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz).