Verwaltungsverfahren nach Paragraph 15 des Raumordnungsgesetzes und landesrechtlichen Vorschriften zur Prüfung der Raumverträglichkeit eines raumbedeutsamen, in Paragraph 1 der Raumordnungsverordnung aufgezählten Vorhabens, das mit der landesplanerischen Beurteilung endet. Im Raumordnungsverfahren wird die Raum- und Umweltverträglichkeit eines Vorhabens orientiert am Planungsstand ermittelt. Diese ist von anderen Planungsträgern bei ihren Entscheidungen zu berücksichtigen. Das Ergebnis der landesplanerischen Beurteilung (wie auch die Linienbestimmung, soweit sie darauf beruht) ist noch veränderbar. Einer Zulassungsentscheidung (beispielsweise über ein Planfeststellungsverfahren) greift die landesplanerische Beurteilung nicht vor.