Im Zuge des anstehenden Neubaus der Autobahn 49, Abschnitt Stadtallendorf bis Gemünden/Felda, werden im Vorfeld verschiedene landschaftspflegerische Begleitmaßnahmen erforderlich, zu denen auch die Umgestaltung des sogenannten Söhrnteichgrabens in der Gemarkung Maulbach gehört. Nach ersten Arbeiten im Bereich des Grabens sind noch Nacharbeiten notwendig, um eine ökologische Grabengestaltung nach neuesten naturschutzfachlichen Erkenntnissen zu gewährleisten.
Darauf verständigten sich die beteiligten Behörden im Zuge der jüngsten Abstimmungen unter Einbeziehung der DEGES, die für den Neubau der
A 49 im Auftrag des Bundes und des Landes Hessen verantwortlich zeichnet.

Die Planungen für die ökologische Aufwertung des Grabens wurden im Juli 2019 vergeben. Diese Planungen werden nach Fertigstellung seitens der DEGES mit den zuständigen Behörden abgestimmt. Erste strukturverbessernde Maßnahmen sollen dann im Frühjahr 2020 stattfinden.

Hintergrund

Hinsichtlich der Landschaftspflege ergeben sich unterschiedliche Zuständig­keiten:

  • Für die Genehmigung des Baus der Bundesautobahn A 49 wurde ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt. Der Planfeststellungsbeschluss erging durch das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung (Planfeststellungsbehörde) am 30. Mai 2012. An der Planfeststellung waren unter anderem hinsichtlich der wasserwirtschaftlichen Belange die Obere Wasserbehörde und hinsichtlich der naturschutzfachlichen Belange die Obere Naturschutzbehörde (beide Regierungspräsidium Gießen) beteiligt.
  • Für die Genehmigung von Maßnahmen, die nicht auf Grundlage einer Planfeststellung erfolgen, liegen die Zuständigkeiten im Regelfall bei der Unteren Wasserbehörde und der Unteren Naturschutzbehörde bei der Verwaltung des Vogelsbergkreises.
  • Weitere Zuständigkeiten liegen bei der Flurbereinigungsbehörde (Amt für Bodenmanagement Fulda), da innerhalb eines Verfahrensgebietes eine Veränderungssperre nach § 34 Flurbereinigungsgesetz vorliegt und somit bestimmte Veränderungen der Genehmigung der Flurbereinigungsbehörde bedürfen.