Beim Neubau der A 49 zwischen der Anschlussstelle Schwalmstadt und dem Ohmtal-Dreieck wird – anders als zuletzt vom Bund für Umwelt und Naturschutz dargestellt – der Schutz des Grund- und Oberflächenwassers in der Region gewährleistet sein.

So gelten zum einen die umfangreichen Auflagen und Nebenbestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses. Bereits bei der Straßenplanung und innerhalb des damaligen Planfeststellungsverfahrens wurden sowohl die Fachbehörden wie auch der Zweckverband Mittelhessische Wasserwerke (ZMW) beteiligt und deren technische und fachliche Vorgaben unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz des Gewässerhaushaltes im Planfeststellungsbeschluss aufgenommen. Zum anderen müssen beim Bau der A 49 aber auch die geltenden technischen Normen und Regelwerke, insbesondere die Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten (RiStWag), beachtet werden. Ziel dieser Richtlinie ist es, eine Beeinträchtigung der Gewässer durch den Bau und den Betrieb von Straßen zu vermeiden.

Außerdem ist der zukünftige ÖPP-Auftragnehmer verpflichtet, im Bereich der Wasserschutzzonen II und III A unter anderem die Wasserschutzgebietsverordnung für die Wassergewinnung Stadtallendorf einzuhalten. Darüber hinaus stehen die DEGES, der Zweckverband Mittelhessische Wasserwerke und die zuständigen Behörden in einem regelmäßigen und konstruktiven Austausch und haben einvernehmlich eine Reihe von Maßnahmen festgelegt, die die Wasserversorgung und eine gleichbleibend hohe Wasserqualität während der Bauausführung sicherstellen sollen.

Exemplarische Maßnahmen zum Wasserschutz während der Bauarbeiten sind:

  • Die Kontrolle des Grundwassers erfolgt in Abstimmung mit der zuständigen Wasserschutzbehörde und dem ZMW. Es erfolgt der Einsatz einer Bauüberwachung in Abstimmung mit dem ZMW.
  • Betankungen und die Fahrzeugwartung werden außerhalb der Wasserschutzzonen II und III A erfolgen. Bei schlecht zu bewegenden Fahrzeugen (z. B. Raupen, Walzen) werden die in der Schutzzone üblichen Arbeitsweisen angewendet und die Verwendung von biologisch leicht abbaubaren Ölen, Schmier- und Kraftstoffen vorgesehen.
  • Im Nahbereich der Gewässer ist eine Baustelleneinrichtung sowie das Lagern und Umfüllen von Kraftstoffen, Ölen, Schmierstoffen und sonstigen wassergefährdenden Stoffen nicht zulässig, ebenso die Wartung und Reinigung von Maschinen und Fahrzeugen.
  • Um die natürlichen Bodenfunktionen (v. a. Wasserspeicherfähigkeiten, Schadstoffbinde- und -abbaufähigkeit, Grundwasserschutz) des Oberbodens in der Nähe der Trasse nicht zu stören, wird grundsätzlich das Baufeld für die Baulogistik (z. B. als Transportweg oder Lagerfläche) genutzt.
  • Baugruben werden schnellstmöglich wieder geschlossen, um Stoff­einträge weitestgehend zu minimieren.
  • Die baubedingten Grundwasserabsenkungen (z. B. bei Gründungsarbeiten von Talbrücken) werden auf das für eine regelgerechte Bauausführung erforderliche zeitliche und mengenmäßige Maß beschränkt.