Die Planung zum Weiterbau der A 49 zwischen der Anschlussstelle Stadtallendorf-Nord und der Verknüpfung mit der A 5 am Ohmtal-Dreieck wird allen Anforderungen der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie gerecht. Sowohl für die Bauzeit als auch für den späteren Betrieb wurden die Anforderungen der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie, die den Schutz des Grundwassers und der Trinkwasserversorgung verlangt, vollumfänglich berücksichtigt.

Dies ist das Ergebnis des Fachbeitrags zur Wasserrahmenrichtlinie, den die DEGES auf Bitten des Hessischen Wirtschafts- und Verkehrsministerium nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts diesen Sommer bei einem unabhängigen Gutachterbüro in Auftrag gegeben hatte. Das Gutachten liegt nun vor und ist auf der Internetseite der DEGES, des Verkehrsministeriums wie auch unter www.lueckenschluss-a49.de abrufbar.

Hintergrund: Der Planfeststellungsbeschluss für die A 49 zwischen der Anschlussstelle Stadtallendorf-Nord und dem Ohmtal-Dreieck stammt aus dem Jahr 2012. Die dem Beschluss zugrundeliegende Planung hat die damaligen Anforderungen des Wasserrechts berücksichtigt, und die entsprechenden Auflagen und Maßnahmen sind planfestgestellt.

Zum Zeitpunkt der Planfeststellung war der Fachbeitrag zur Europäischen Wasserrahmenrichtlinie noch nicht vorgeschriebener Bestandteil der Planfeststellung; dies ist erst seit 2015 der Fall.

Kritiker der A 49 hatten daraus den Vorwurf abgeleitet, die Planung und die Planfeststellung zur A 49 würde nicht dem aktuellen Planungsrecht entsprechen und die vorliegende Planung zur A 49 wäre heute nicht mehr genehmigungsfähig. Das Bundesverwaltungsgericht hat entsprechende Klagen abgewiesen. Das Hessische Wirtschafts- und Verkehrsministerium hatte die DEGES dennoch gebeten, einen eigenen Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie bei einem unabhängigen Gutachter in Auftrag zu geben. Dieses wasserrechtliche Gutachten liegt nun vor.

Weiterführende Informationen

Weitere Informationen finden Sie im Projekt:

A 49: AS Fritzlar – Ohmtal-Dreieck (A 5/A 49)