Wie geht die DEGES beim Grunderwerb vor?
Für eine Straßenbaumaßnahme müssen häufig Grundstücke in Anspruch genommen werden. Wie die DEGES dabei vorgeht, erklären wir Ihnen auf dieser Seite.
Wie funktioniert der Bau von Bundesfernstraßen?
Der Bereich Grunderwerb ist einer von vielen, wenn es um den Bau von Bundesfernstraßen geht. Auf einer eigenen Infoseite erhalten Sie einen Überblick, wie der Bau einer neuen Autobahn abläuft.
Für eine Straßenbaumaßnahme müssen Grundstücke in Anspruch genommen werden. Hier zeigen wir Ihnen, wie wir beim Erwerb oder der zeitweisen Nutzung von Grundstücken beziehungsweise Grundstücksteilen vorgehen und auf welcher Grundlage der Grunderwerb erfolgt.
Frühzeitiger Kontakt zu Betroffenen
Bei der Planung eines Neubaus oder Ausbaus einer Bundesfernstraße oder einer Raststätte recherchieren die Mitarbeiter der Abteilung Grunderwerb der DEGES die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der benötigten und betroffenen Grundstücke. Die DEGES informiert die Betroffenen schriftlich über die geplante Baumaßnahme und darüber, dass ihr Grundstück für den Neu- oder Ausbau einer Bundesfernstraße oder den Bau einer Raststätte an einer Autobahn ganz oder in Teilen benötigt wird.
Schon während der Planungsphase werden erste Gespräche mit den Eigentümern und Nutzungsberechtigten über den möglichen Grunderwerb geführt.
Verbindliche Grundlage für Verhandlungen
In den Unterlagen, die der Genehmigungsbehörde im Planfeststellungsverfahren vorgelegt werden, sind die Flächen für das Projekt genau benannt. Im Zuge des Verfahrens können alle diejenigen, die von der Maßnahme betroffenen sind, Einwendungen erheben – so auch Grundstückseigentümer. Die zuständige Behörde nimmt zu allen Einwendungen Stellung, auch zum Bedarf an den Grundstücken. Die Genehmigungsbehörde erteilt den Planfeststellungsbeschluss. Gegen den Beschluss kann geklagt werden.
Der Planfeststellungsbeschluss ist die verbindliche Grundlage für die Grunderwerbsverhandlungen.
Einigung mit Eigentümern
Für nur vorübergehend benötigte Fläche, zum Beispiel für die Lagerung von Baumaterial, als Montagefläche oder als Parkfläche für Baumaschinen, schließt die DEGES eine Nutzungsvereinbarung mit den Eigentümern und Nutzungsberechtigten und zahlt ein Entgelt dafür, dass die Flächen zeitweise nicht nutzbar sind.
Für Flächen, die durch Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen dauerhaft beansprucht werden, wird eine Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen. Die Flächen gehören weiterhin den Eigentümern. Diese erhalten eine Entschädigung für die Minderung des Verkehrswertes.
Die Flächen, die für die Trassen einer Bundesfernstraße oder für eine Rastanlage benötigt werden, werden durch Abschluss von Kaufverträgen erworben. Der Kaufpreis bemisst sich nach dem Verkehrswert.
Wie wird der Verkehrswert ermittelt?
Der Verkehrswert wird anhand sachlicher Kriterien ermittelt, zum Beispiel Beschaffenheit und Lage des Grundstücks. Subjektive Faktoren, wie persönliche Verhältnisse oder Erwartungen zur Wertentwicklung, spielen bei der Ermittlung des Verkehrswertes keine Rolle.
Grundstücksverhandlungen scheitern
Für den Fall, dass die Grundstücksverhandlungen scheitern, ist die DEGES gezwungen, eine Enteignung zu erwirken. Diese muss beantragt und durch die zuständige Behörde bzw. das Gericht entschieden werden.
Die Höhe der Entschädigung für die Enteignung wird durch die Behörde beziehungsweise das Gericht festgelegt und entspricht dem Verkehrswert des Grundstücks.
In dringenden Fällen kann ein Besitzeinweisungsverfahren durchgeführt werden. Damit kann die DEGES auf einem Grundstück bauen, das ihr noch nicht gehört.
Baubeginn
Nach Abschluss des Grunderwerbs kann die DEGES mit dem Bau beginnen.
Übrigens: Der Grundstückserwerb ist nur einer von vielen Gründen, warum der Bau einer Autobahn nicht von heute auf morgen umgesetzt werden kann. Weitere Gründe haben wir in einem Video zusammengestellt.