Daten und Fakten
- Gesamtlänge: 57,0 km
- A 61: 30,8 km (Ausbaustrecke: Bau, Erhaltung und Betrieb)
- A 650: 13,9 km (Bestandsstrecke: nur Erhaltung und Betrieb)
- A 65: 12,3 km (Bestandsstrecke: nur Erhaltung und Betrieb)
- Vertragsdauer: 30 Jahre
Karte
Projektbeschreibung
Im Frühjahr 2020 wurde die DEGES beauftragt, den sechsstreifigen Ausbau der A 61 zwischen der Landesgrenze Rheinland-Pfalz/Baden-Württemberg und dem Autobahnkreuz Frankenthal sowie die Erhaltung und den Betrieb des Ausbauabschnittes und der Bestandsstrecken A 65 von der Anschlussstelle Haßloch bis zum Autobahndreieck Ludwigshafen sowie A 650 von der Anschlussstelle Ludwigshafen-Stadt bis zur Anschlussstelle Friedelsheim als ÖPP-Projekt zu realisieren.
Umsetzung als ÖPP-Projekt
Das Projekt wird als ÖPP-Projekt im Rahmen eines Verfügbarkeitsmodells umgesetzt. Die Vertragsdauer soll 30 Jahre betragen. Die veranschlagten Kosten für das Projekt belaufen sich voraussichtlich auf 1,4 Mrd. Euro und enthalten neben der Planung und dem Bau auch den Betrieb und die Erhaltung über den Vertragszeitraum sowie die anteilige Finanzierung. Der ÖPP-Auftragnehmer erhält als Vergütung Abschlagszahlungen während der Bauphase sowie ein Verfügbarkeitsentgelt über die gesamte Vertragsdauer. Das zu zahlende Entgelt richtet sich nach der Verfügbarkeit der Strecke und nach der Qualität der erbrachten Leistungen.
Verkehrsbedeutung
Die A 61 ist Teil der europäisch bedeutsamen “Rheinachse” und Bestandteil des Transeuropäischen Straßennetzes (E31). Sowohl für den weiträumigen und internationalen Wirtschaftsverkehr als auch für den Regional- und Reiseverkehr stellt die A 61 eine wichtige Nord-Südverbindung dar. Auf der A 61 kommt es zunehmend zu Streckenüberlastungen und Staus, die durch das hohe Verkehrsaufkommen in Verbindung mit einem hohen Lkw-Anteil bedingt sind.
Projektstand
Der sechsstreifige Ausbau der A 61 zwischen der Landesgrenze Rheinland-Pfalz/Baden-Württemberg und dem Autobahnkreuz Frankenthal ist in zwei Planfeststellungsabschnitte unterteilt:
- Für den Planfeststellungsabschnitt A vom Autobahnkreuz Frankenthal bis zum Autobahnkreuz Mutterstadt besteht seit März 2015 bestandskräftiges Baurecht.
- Für den Planfeststellungsabschnitt B vom Autobahnkreuz Mutterstadt bis zur Landesgrenze besteht seit März 2018 bestandskräftiges Baurecht.
Im Frühjahr 2020 erfolgte die Beauftragung der DEGES mit dem Projekt zur Erweiterung der A 61. Zurzeit vertieft die DEGES die vorliegende Planung. Dazu wurden als bauvorbereitende Maßnahmen im Jahr 2021 Vermessungsarbeiten durchgeführt und Baugrunderkundungen begonnen. Weiterhin lässt die DEGES die Bestandsbauwerke an der Strecke untersuchen und erarbeitet die Planung für Verkehrsanlagen und Ingenieurbauwerke wie auch begleitende Umweltmaßnahmen und Streckenfernmeldeanlagen. Auch die Verkehrsführung während der Bauzeit und Verlegungen von Versorgungsleitungen werden zurzeit geplant. Zudem lässt die DEGES den Erwerb der erforderlichen Grundstücke im Erweiterungsbereich vornehmen.
Zeitplan
Abschluss der vertiefenden Planung
Untersuchungen vor Ort – Vermessungsarbeiten, Baugrunderkundung, Bestandsbauwerke
Beauftragung der DEGES und Start der vertiefenden Planung
Einleitung
Der Verkehr in Deutschland nimmt stetig zu. Durch Neu- und Ausbau von Bundesfernstraßen wird die Leistungsfähigkeit des Fernstraßennetzes gesichert. Um Strecken bei Bedarf an die gestiegenen Verkehrsmengen anpassen zu können, müssen enorme finanzielle Mittel aufgebracht werden. Die Ressourcen des Bundes sind jedoch begrenzt. Bereits seit über 15 Jahren gehen der Bund und private Unternehmen Öffentlich-Private Partnerschaften (ÖPP) ein, um Autobahnen und Bundesstraßen in Deutschland in hoher Qualität zu erhalten, zu erneuern und auszubauen.
Welche Vorteile hat eine Öffentlich-Private Partnerschaft?
Die Zusammenarbeit der öffentlichen Hand mit privaten Unternehmen bringt eine Reihe von Vorteilen:
- Der Bau bzw. Ausbau von großen Autobahnabschnitten wird schneller umgesetzt.
- Die Bauausführung hat eine überdurchschnittlich hohe Qualität.
- Der private Partner trägt Verantwortung für einen langen Zeitraum und richtet seine Arbeiten nach dem Lebenszyklus der Infrastruktureinrichtung aus.
Wie wird eine ÖPP-Vereinbarung geschlossen?
Die öffentliche Hand schreibt das Infrastrukturprojekt in einem europaweiten Vergabeverfahren aus. Nach Eingang der Erstangebote erfolgen Verhandlungen, und die Bieter geben ihr endgültiges Angebot ab. In der abschließenden Wirtschaftlichkeitsuntersuchung (aWU) wird das am besten bewertete Angebot mit dem konventionellen Vergleichsmaßstab (sog. Public Sector Comparator, PSC, der die Kosten des Vorhabens bei Realisierung allein durch die öffentliche Hand ausdrückt) verglichen. Nur wenn das ÖPP-Angebot mindestens ebenso wirtschaftlich ist wie die konventionelle Realisierung, erfolgt die Vergabe, und der ÖPP-Projektvertrag kommt zustande.
Was sind die Inhalte eines ÖPP-Vertrags?
Dem privaten Partner werden für einen genau festgelegten Streckenabschnitt die Planung, der Bau, die Erhaltung und der Betrieb übertragen. Die private Seite übernimmt ebenfalls einen Teil der Finanzierung des Projektes. Die Laufzeit eines ÖPP-Vertrags beträgt in der Regel dreißig Jahre.
Führt ein ÖPP-Projekt zur Privatisierung der Infrastruktur?
Nein. Der Staat überträgt privaten Unternehmen Aufgaben, die zuvor von der öffentlichen Hand erledigt wurden. Der private Partner setzt das Projekt effizient um. Der als ÖPP realisierte Streckenabschnitt bleibt dabei über die gesamte Laufzeit des Vertrages und auch danach Eigentum des Bundes. Auch hoheitliche Aufgaben werden nicht übertragen (Ausnahme: Gebührenerhebung beim F-Modell, siehe „Wie wird ein ÖPP-Projekt finanziert?“).
Wie wird ein ÖPP-Projekt finanziert?
Das private Unternehmen finanziert einen Teil der Baukosten. In der Regel leistet die öffentliche Hand eine Anschubfinanzierung.
Sobald die Strecke in Betrieb genommen wird, erhält der private Partner von der öffentlichen Hand eine Vergütung. Diese Zahlungsverpflichtungen werden im Bundeshaushalt für die gesamte Vertragslaufzeit ausgewiesen und stellen somit keine verdeckte Staatsverschuldung und/oder Umgehung der Schuldenbremse dar.
Wie die Vergütung bemessen und auf welcher Grundlage sie bezahlt wird, hängt von der Art des ÖPP-Vertrags ab. Im Bundesfernstraßenbau gibt es hierfür drei verschiedene Grundmodelle.
Das A-Modell
Beim Ausbau-Modell (A-Modell) richtet sich die Vergütung für das private Unternehmen nach der Anzahl der Fahrzeuge, die nach Fertigstellung den Abschnitt nutzen. Die Grundlage der Vergütung ist die Lkw-Maut, die in Deutschland seit 2005 auf Autobahnen und seit 2018 auf Bundesstraßen erhoben wird.
Wenn bei Baustellen oder Qualitätsmängeln auf der Strecke Fahrstreifen gesperrt werden oder der Verkehr anderweitig beeinträchtigt wird, erfolgen Abzüge von der Vergütung.
Das V-Modell
Beim Verfügbarkeitsmodell (V-Modell) erhält der private Partner eine Vergütung dafür, dass die Strecke im festgelegten Umfang und vereinbarter Qualität für den Verkehr nutzbar ist.
Wenn baubedingt Fahrstreifen reduziert oder Geschwindigkeitsbeschränkungen eingerichtet werden müssen, reduziert die öffentliche Hand ihre Zahlungen.
Das F-Modell
Das F-Modell wurde benannt nach dem Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz.
Auf Grundlage des Gesetzes kann der private Betreiber für die Nutzung des Streckenabschnitts eine Gebühr von allen Verkehrsteilnehmern einfordern. Das heißt, die Mautpflicht besteht beispielsweise auch für Pkw und Motorräder. Die Höhe der Maut wird durch die zuständige Landesbehörde festgelegt. Die Anwendung des F-Modells ist beschränkt auf Brücken, Tunnel und Gebirgspässe sowie auf mehrstreifige, autobahnähnlich ausgebaute Bundesstraßen.
Wie geht die DEGES beim Grunderwerb vor?
Für eine Straßenbaumaßnahme müssen Grundstücke in Anspruch genommen werden. Hier zeigen wir Ihnen, wie wir beim Erwerb oder der zeitweisen Nutzung von Grundstücken beziehungsweise Grundstücksteilen vorgehen und auf welcher Grundlage der Grunderwerb erfolgt.
Frühzeitiger Kontakt zu Betroffenen
Bei der Planung eines Neubaus oder Ausbaus einer Bundesfernstraße oder einer Raststätte recherchieren die Mitarbeiter der Abteilung Grunderwerb der DEGES die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der benötigten und betroffenen Grundstücke. Die DEGES informiert die Betroffenen schriftlich über die geplante Baumaßnahme und darüber, dass ihr Grundstück für den Neu- oder Ausbau einer Bundesfernstraße oder den Bau einer Raststätte an einer Autobahn ganz oder in Teilen benötigt wird.
Schon während der Planungsphase werden erste Gespräche mit den Eigentümern und Nutzungsberechtigten über den möglichen Grunderwerb geführt.
Verbindliche Grundlage für Verhandlungen
In den Unterlagen, die der Genehmigungsbehörde im Planfeststellungsverfahren vorgelegt werden, sind die Flächen für das Projekt genau benannt. Im Zuge des Verfahrens können alle diejenigen, die von der Maßnahme betroffenen sind, Einwendungen erheben – so auch Grundstückseigentümer. Die zuständige Behörde nimmt zu allen Einwendungen Stellung, auch zum Bedarf an den Grundstücken. Die Genehmigungsbehörde erteilt den Planfeststellungsbeschluss. Gegen den Beschluss kann geklagt werden.
Der Planfeststellungsbeschluss ist die verbindliche Grundlage für die Grunderwerbsverhandlungen.
Einigung mit Eigentümern
Für nur vorübergehend benötigte Fläche, zum Beispiel für die Lagerung von Baumaterial, als Montagefläche oder als Parkfläche für Baumaschinen, schließt die DEGES eine Nutzungsvereinbarung mit den Eigentümern und Nutzungsberechtigten und zahlt ein Entgelt dafür, dass die Flächen zeitweise nicht nutzbar sind.
Für Flächen, die durch Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen dauerhaft beansprucht werden, wird eine Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen. Die Flächen gehören weiterhin den Eigentümern. Diese erhalten eine Entschädigung für die Minderung des Verkehrswertes.
Die Flächen, die für die Trassen einer Bundesfernstraße oder für eine Rastanlage benötigt werden, werden durch Abschluss von Kaufverträgen erworben. Der Kaufpreis bemisst sich nach dem Verkehrswert.
Wie wird der Verkehrswert ermittelt?
Der Verkehrswert wird anhand sachlicher Kriterien ermittelt, zum Beispiel Beschaffenheit und Lage des Grundstücks. Subjektive Faktoren, wie persönliche Verhältnisse oder Erwartungen zur Wertentwicklung, spielen bei der Ermittlung des Verkehrswertes keine Rolle.
Grundstücksverhandlungen scheitern
Für den Fall, dass die Grundstücksverhandlungen scheitern, ist die DEGES gezwungen, eine Enteignung zu erwirken. Diese muss beantragt und durch die zuständige Behörde bzw. das Gericht entschieden werden.
Die Höhe der Entschädigung für die Enteignung wird durch die Behörde beziehungsweise das Gericht festgelegt und entspricht dem Verkehrswert des Grundstücks.
In dringenden Fällen kann ein Besitzeinweisungsverfahren durchgeführt werden. Damit kann die DEGES auf einem Grundstück bauen, das ihr noch nicht gehört.
Baubeginn
Nach Abschluss des Grunderwerbs kann die DEGES mit dem Bau beginnen.
Übrigens: Der Grundstückserwerb ist nur einer von vielen Gründen, warum der Bau einer Autobahn nicht von heute auf morgen umgesetzt werden kann. Weitere Gründe haben wir in einem Video zusammengestellt.
Kontaktformular
Gerne können Sie mit uns zu allen Fragen in Kontakt treten. Bitte nutzen Sie dazu das folgende Kontaktformular. Wir freuen uns auf Ihre Mitteilung!