Raumordnungsverfahren in Vorbereitung
Die Vorbereitungen für das Raumordnungsverfahren (ROV) für den Bau der B 87n sind angelaufen. DEGES stellt Untersuchungsrahmen vor.
Die Vorbereitungen für das Raumordnungsverfahren (ROV) für den Bau der B 87n sind angelaufen. Im vergangenen Herbst stellte die DEGES ihre Vorschläge zu den vorläufigen Untersuchungsräumen sowie zu den zu untersuchenden Inhalten (den sogenannten „Untersuchungsrahmen“) in zwei Tischvorlagen den Trägern öffentlicher Belange vor. Hierbei handelt es sich insbesondere um Behörden, aber auch um Versorgungs-, und Telekommunikationsunternehmen. Pandemiebedingt konnte die Antragskonferenz für das ROV nicht wie sonst üblich an einem Präsenztermin stattfinden, sondern wurde schriftlich durchgeführt. Die Träger öffentlicher Belange haben auf Basis der Tischvorlage schriftlich ihre Hinweise und Vorschläge zum Untersuchungsrahmen vorgebracht. Das gleiche Prozedere hat auch im Rahmen des Scopings zu den Untersuchungsinhalten der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) im Linienbestimmungsverfahren stattgefunden.
„Bereits im Beteiligungsverfahren haben wir dargelegt, dass der Ausbau bzw. Neubau der B 87 ein raumbedeutsames Vorhaben ist. Daher ist ein Raumordnungsverfahren durchzuführen“, erläutert Werner Breinig, zuständiger Projektleiter für die B 87 bei der DEGES. „Nach Abschluss des Raumordnungsverfahrens, schließt sich das Linienbestimmungsverfahren als weiterer formeller Verfahrensschritt an. Wir haben also die anstehenden Verfahrensschritte für die B 87n fest im Blick! Regelmäßig sind diese Verfahrensschritte nacheinander folgend durchzuführen. Durch die zeitgleiche Bearbeitung beider Verfahrensunterlagen sparen wir am Ende mindestens 1,5 Jahre.“
Die nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) vorgeschriebene vertiefte Prüfung der Umweltauswirkungen ist gemäß § 15 Abs. 4 des sächsischen Gesetzes zur Raumordnung und Landesplanung (SächsLPlG) nicht Gegenstand des Raumordnungsverfahrens. Vielmehr ist diese Prüfung in den nachgelagerten Verfahren als gestufte Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Zu den nachgelagerten Verfahren zählen das Linienbestimmungsverfahren und das Planfeststellungsverfahren. Für die Prüfung der Umweltverträglichkeit sind nach den Anforderungen des UVPG alle ernsthaft in Betracht kommende Varianten der B 87n zu untersuchen. „Das schließt auch die Südvariante mit ein, worauf wir bereits zum Abschluss des Beteiligungsverfahrens hingewiesen haben“, unterstreicht Breinig. „Allerdings schmälert das nicht das eindeutige Votum des Beteiligungsverfahrens für die bestandsnahe Variante.“ Unter anderem auf Grundlage der bisher erfolgten Umweltuntersuchungen, entwickelte die DEGES vorläufige Untersuchungsräume, die Inhalt der beiden Tischvorlagen sind.
Während sich das Beteiligungsverfahren auf den Raum Taucha beschränkte, ist sowohl für das Raumordnungsverfahren als auch für das Scoping ist der Untersuchungsraum erweitert worden. Neben Taucha umfasst der Bereich nun auch Jesewitz, Borsdorf, Eilenburg sowie einen kleinen Teil von Leipzig. Künftig wird für die anstehenden Verfahren die gesamte Strecke der B 87 von der Anschlussstelle Leipzig-Nordost an der A 14 bis nach Eilenburg in den Blick genommen. Damit umfassen die Vorbereitung der Planungsunterlagen immer diesen kompletten Abschnitt.
Die Tischvorlage für das Raumordnungsverfahren dient der Definition des voraussichtlichen Untersuchungsrahmens für die Erarbeitung der erforderlichen Unterlagen. Die Abstimmungen mit den Fachbehörden und den sonstigen betroffenen Trägern öffentlicher Belange beziehen sich insbesondere auf Gegenstand, Umfang und Methoden der Raumverträglichkeitsuntersuchung (RVU) sowie sonstiger für die Durchführung des Raumordnungsverfahrens relevanter Fragestellungen erstrecken. Das Scoping soll sich insbesondere auf Gegenstand, Umfang und Methoden der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) sowie sonstige relevante Fragestellungen erstrecken. Dies betrifft neben dem UVP-Bericht auch weitere umweltfachlich relevante Gutachten, wie die Artenschutzrechtliche Ersteinschätzung mit ihren entsprechenden Untersuchungsumfängen. Im Ergebnis der Abstimmungen werden die erforderlichen Unterlagen zu beiden Verfahren parallel erarbeitet.
Das Raumordnungsverfahren wird mit der raumordnerischen Beurteilung abgeschlossen, die durch die zuständige Raumordnungsbehörde erlassen wird. Mit diesem Verfahrensabschluss wird festgestellt, ob das Vorhaben mit den Erfordernissen der Raumordnung übereinstimmt. Sollte ein raumordnerischer Zielkonflikt festgestellt werden, wird unter Umständen ein Zielabweichungsverfahren durchgeführt. Als Ergebnis des Linienbestimmungsverfahrens stellt das Bundesverkehrsministerium (BMVI) eine Vorzugsvariante fest.
Die DEGES geht davon aus, spätestens im vierten Quartal 2021 den Antrag auf Durchführung eines Raumordnungsverfahrens einzureichen.
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